BAG: Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags
Der siebte Senat entschied in seinem Urteil vom 16.4.2008 - 7 AZR 132/07 - wie folgt: Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird.
(Quelle: PM des BAG vom 16.4.2008)