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Arbeitsrecht
25.04.2013
Arbeitsrecht
BAG: Postulationsfähigkeit des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts - Rechtzeitigkeit der Übermittlung einer Berufungsbegründung per Telefax

Das BAG hat in seinem Urteil vom 13.12.2012 - 6 AZR 303/12 - entschieden: Handelt ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt nach §§ 25 ff. EuRAG in gerichtlichen Verfahren mit Anwalts- und Vertretungszwang ohne den nach § 28 EuRAG erforderlichen Nachweis des Einvernehmens mit einem zugelassenen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt), fehlt ihm die Postulationsfähigkeit. Der nach § 29 Abs. 1 EuRAG erforderliche Nachweis des Einvernehmens kann dadurch erfolgen, dass die Berufungsschrift nicht nur durch den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, sondern zusätzlich durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wird. Dies bietet die erforderliche Gewähr dafür, dass das deutsche Prozessrecht sowie die geltenden Berufs- und Standesregeln beachtet werden. Ein per Telefax übersandter Schriftsatz ist rechtzeitig bei Gericht eingegangen, wenn vor Ablauf des letzten Tages der Frist die gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts vollständig gespeichert sind. Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Das gilt auch dann, wenn erst im Revisionsverfahren die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bemerkt wird. Das Revisionsgericht kann in diesem Fall die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht an sich ziehen, weil der säumigen Partei die Chance, vom Berufungsgericht mit bindender Wirkung Wiedereinsetzung bewilligt zu erhalten, nicht genommen werden darf.

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