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Arbeitsrecht
22.02.2019
Arbeitsrecht
BAG: Polizeipersonal im Wechselschichtdienst iSd. TV AL II - Nachtarbeitsausgleich

Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2018 – 6 AZR 549/17 – wie folgt entschieden:

1. Ungeachtet möglicher Vollstreckungsschwierigkeiten sind im Erkenntnisverfahren auch andere Ansprüche als Geldforderungen der zivilen Arbeitskräfte der Stationierungsstreitkräfte gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin zu verfolgen (Rn. 12).

2. Die den Tarifvertragsparteien wegen ihrer größeren Sachnähe überlassene Ausgestaltung eines angemessenen Ausgleichs für Nachtarbeit iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Kompensationsregelung setzt voraus, dass sich dem Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise entnehmen lassen oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (Rn. 18).

3. Der TV AL II enthält für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst, das nach der Gehaltstabelle ZP (Teil III Ziff. 4 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II) vergütet wird, weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Kompensationsregelung für geleistete Nachtarbeit (Rn. 19 ff.).

4. Im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte ein Abweichen von dem regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG anzusehenden Nachtarbeitsausgleich iHv. 25 % nach unten gerechtfertigt sein soll (Rn. 28).

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