LAG Berlin: Pflichtenkreis des Arbeitgebers im Rahmen einer Entlassung
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 4.8.2011 – 28 Ca 923/11 – wie folgt: Dem Anspruch des Kundenberaters einer deutschlandweit agierenden Warenhauskette, der erstinstanzlich im Kündigungsschutzprozess obsiegt und dabei eine Titulierung seines Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen des BAG (GS) 27.2.1985 – ((GS) 1/84 – BAGE 48, 122) erwirkt hat, kann im Vollstreckungsverfahren (§ 888 Abs. 1 ZPO) gegenüber dem Wunsch nach möglichst wohnortnahem Arbeitseinsat znicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine solcheBeschäftigung sei nicht möglich, weil in den betreffenden Standorten eine „freie Stelle nicht vorhanden“ sei. Es gehört im Lichte des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (§ 241 Abs. 2 BGB) zum Pflichtenkreis des Arbeitgebers auch im Vollstreckungsverfahren, dem Anspruchsteller objektiv vermeidbare Belastungen möglichst zu ersparen. Bei der sich hiernach ergebenden Rechtsanwendung ist auch den grundrechtlichen Bezügen effektiven Kündigungsschutzes Rechnung zu tragen. Der Anspruchsteller kann daher nicht darauf verwiesen werden, sein Recht auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits statt in rund 3, 18, 19 oder auch 35 Kilometern Entfernung von seiner Wohnung allenfalls an einem Standort des Arbeitgebers in 237 Kilometern Entfernung von seiner Wohnung wahrzunehmen.