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Arbeitsrecht
20.05.2009
Arbeitsrecht
BAG: Personenbedingte Kündigung einer studentischen Hilfskraft wegen Exmatrikulation (Entscheidungsreport)

BAG, Urteil vom 18.09.2008 - Az.: 2 AZR 976/06

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Orientierungssätze


1. Ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die

erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - ganz oder teilweise - zu erbringen.

2. Bei dem vertraglich vorausgesetzten Studentenstatus einer studentischen Hilfskraft an einer Forschungseinrichtung i.S.d. § 57d HRG handelt es sich um eine für die diese Tätigkeit notwendige und sachlich gerechtfertigte Anforderung. Dies folgt unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Forschungseinrichtung aus dem besonderen Zweck dieses Arbeitsverhältnisses. Geht die „studentische Hilfskraft", beispielsweise aufgrund einer Exmatrikulation, keinem Studium mehr nach, entfällt eine wesentliche, mit der Person verbundene Voraussetzung der Beschäftigung. Dies rechtfertigt regelmäßig die personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.


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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Andrea Kröpelin, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg Zum Entscheidungsreport

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