BAG: Personelle Einzelmaßnahmen - Unterrichtung - Vorlage von Unterlagen - Gesprächsnotizen
Das BAG hat mit Beschluss vom 14.4.2015 – 1 ABR 58/13 – wie folgt entschieden:
Dem Betriebsrat sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht nur die Unterlagen der nicht berücksichtigten Bewerber vorzulegen, sondern auch solche Schriftstücke, die der Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über die Bewerber erstellt hat. Zu den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören solche Unterlagen aber nur, wenn sie der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Aufzeichnungen, die hierfür ohne jegliche Bedeutung sind, muss der Arbeitgeber nicht vorlegen.
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, Abs. 4