BAG: Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten Dritter - Begründung eines An-spruchs auf dynamische Anwendung von Tarifverträgen nach dem Betriebsübergang
Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2017 – 4 AZR 202/15 – wie folgt entschieden:
1. Mit einem Personalüberleitungsvertrag, an dessen Abschluss der Betriebserwerber nicht beteiligt ist, können zu seinen Lasten keine Rechte zugunsten der übergeleiteten Arbeitnehmer begründet werden.
2. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG besteht für den Personalrat keine Regelungsbefugnis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung, mit der für einen Betriebserwerber die Pflicht begründet werden soll, in den übergegangenen Arbeitsverhältnissen künftig bestimmte Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung zur Anwendung zu bringen.
BGB § 613a; SächsPersVG § 84 Abs. 1 Satz 1; Ergänzungstarifvertrag zum Notlagentarifvertrag für die Beschäftigten der Ekliniken M-R GmbH & Co. KG (Ergänzungs-TV) §§ 3, 7