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Arbeitsrecht
17.10.2019
Arbeitsrecht
BAG: Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte - rückwirkende Beförderung - Vergütungsanpassung

Das BAG hat mit Urteil vom 15.5.2019 – 7 AZR 255/17 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 7 Abs. 1 LPVG NW dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW untersagt die Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds wegen seiner Freistellung. Aus diesen Vorschriften folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Personalratsmitglied die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die es ohne die Amtstätigkeit genommen hätte (Rn. 23).

2. § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW verschaffen einem dienstordnungsmäßig angestellten Personalratsmitglied einer Krankenkasse aufgrund der beamtenrechtlichen Ausprägung seines Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf rückwirkende Beförderung (Rn. 24 ff.).

3. Ein dienstordnungsmäßig angestelltes Personalratsmitglied einer Krankenkasse kann den Arbeitgeber auch nicht unmittelbar auf der Grundlage von § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW rückwirkend auf Zahlung einer Besoldung aus einer nicht übertragenen Stelle in Anspruch nehmen mit der Begründung, es wäre ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden, die die Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe rechtfertigten. Die Vergütung der Dienstordnungsangestellten richtet sich - vergleichbar mit der vom jeweils übertragenen Amt abhängigen Besoldung der Beamten - nach der Stelle, in die diese eingewiesen sind und der hierfür im Dienstvertrag festgelegten Besoldungsgruppe. Das gilt auch für dienstordnungsmäßig angestellte Personalratsmitglieder (Rn. 36).

4. Das dienstordnungsmäßig angestellte Personalratsmitglied einer Krankenkasse ist hinreichend dadurch geschützt, dass es ggf. einen Anspruch darauf hat, auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre die unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW unterbliebene Beförderung erfolgt, und dass es auf diese Weise die höhere Vergütung beanspruchen kann (Rn. 33, 38 ff.).

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