BAG: Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.4.2009 – 6 AZR 516/08 – wie folgt: Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung zu einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt. (Quelle: PM BAG vom 23.4.2009)