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Arbeitsrecht
09.08.2013
Arbeitsrecht
VG: Personalrat – Keine Mitbestimmung bei einzelvertraglicher Zielvereinbarung

Das VG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 24.5.2013 – PL 12 K 3656/12 - entschieden: Vereinbart der Arbeitgeber mit diversen Mitarbeitern einzelvertraglich Zielvereinbarungen, so unterliegt dies nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da es sich hierbei nicht um abstrakt-generelle Regelungen zur Lohnfindung handelt. Der Antrag stellende Personalrat hatte bei der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten festgestellt, dass die Arbeitgeberin mit verschiedenen Mitarbeitern Zielvereinbarungen bzw. Zielvorgaben mit Bonuszahlungen in unterschiedlicher Höhe vereinbart hatte. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass es sich hierbei um mitbestimmungsfreie individuelle Einzelfallentscheidungen handele, die nicht auf irgendeiner Systematikoder entsprechenden Richtlinien beruhten. Der Personalrat meint hingegen, Zielvorgaben mit anschließenden Bonuszahlungen bei entsprechender Zielerreichung seien leistungsbezogene Entgelte, für deren Einführung es grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG bedürfe. Das VG Karlsruhe widersprach der Auffassung des Personalrats. Das Mitbestimmungsrecht des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG beschränkt sich auf das Aufstellen von allgemeinen Regeln, nach denen die Lohnfindung zu erfolgen hat, nicht aber die konkrete Lohnhöhe. Bei Leistungsprämien kann sich das Mitbestimmungsrecht daher nur auf die Aufstellung allgemeiner Kriterienkataloge zur Festsetzung von Leistungsprämien beziehen, nicht aber auf die Festsetzung einzelner Leistungsprämien. Diese Auffassung entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur. So hat das BVerwG ausgeführt (Beschluss v. 15.5.2012 – 6 P 9.11), dass eine im Einzelfall vorgenommene Gewährung außertariflicher Zulagen grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt, jedenfalls solange der Dienststellenleiter nicht beabsichtigt, hierüber abstrakt-generelle Regeln zu etablieren. Auch in der Rechtsprechung des BAG ist zur entsprechenden Vorschrift in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) geklärt, dass die Vereinbarung der Vergütungshöhe durch die Arbeitsvertragsparteien nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift unterliegt, arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelte der Arbeitnehmer die Entgelthöhe betreffen und daher der Regelungsmacht der Betriebsparteien entzogen sind (BAG, Beschl. v. 30.10.2012 – 1 ABR 61/11). Bei Anwendung dieser Maßstäbe kommt ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats in den von ihm bezeichneten Bezugsfällen nicht in Betracht, da den Zielvereinbarungen jeweils unterschiedliche Gründe für deren Abschluss zugrunde lagen und auch die Zielvereinbarungen selbst jeweils verschieden ausgestaltet sind.

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