BAG: Personalgestellung von Mitgliedern des DRK-Schwesternschaft e.V. - Zustimmung des im Stammbetrieb gebildeten Betriebsrats zu Versetzungen im Einsatzbetrieb
Das BAG hat mit Beschluss vom 9.10.2013 - 7 ABR 12/12 - entschieden: Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Verleiht der Arbeitgeber Beschäftigte an ein anderes Unternehmen, kann dies auch gelten, wenn die Versetzung im Einsatzbetrieb erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht besteht, wenn a) der Arbeitgeber des Stammbetriebs an der Versetzungsentscheidung beteiligt ist und b) die durch die Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG ge-schützten Interessen der entliehenen Beschäftigten berührt sind. Setzt der DRK-Schwesternschaft e.V. nicht nur Beschäftigte, mit denen er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern auch Vereinsmitglieder in einem Betrieb eines anderen Unternehmens ein, reicht es, wenn durch die Versetzungen die Interessen der anderweitig eingesetzten Beschäftigten mit einem Arbeitsvertrag berührt werden. Geht die Zuweisung veränderter Aufgaben mit einer Umgruppierung einher, kann dies zusammen mit anderen Faktoren dafür sprechen, dass dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugewiesen wird, also sich das Gesamtbild der Tätigkeit so verändert, dass sie vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Es liegt dann eine Versetzung im Sinne der Vorschrift vor, soweit die Zuweisung die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet wird.