BAG: Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 1.6.2011 – 7 AZR 827/09 – wie folgt: Nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gelten die §§ 2 und 3 Wiss- ZeitVG für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Bei dem Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVGkommtes nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nachdenlandeshochschulrechtlichenRegelungen an.Das Wissenschaftszeitvertragsgesetzbestimmt seinen persönlichen Geltungsbereich eigenständig. Dies ergibt eine amWortlaut und an der Systematik sowie am Sinn und Zweck orientierte Auslegungdes § 1Abs. 1 S. 1 WissZeitVG,die der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht entgegensteht. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischenPersonals“nach§ 1Abs. 1S. 1Wiss- ZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.