BAG: Pauschalabgeltung von Überstunden - mündliche Allgemeine Geschäftsbedingung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 - 5 AZR 331/11 - wie folgt: Auch eine mündliche Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Eine Klausel, nach der in der vereinbarten Monatsvergütung die ersten zwanzig Überstunden monatlich „mit drin“ sind, ist weder überraschend noch intransparent. Macht der Arbeitnehmer geltend, die vereinbarte Vergütung sei im Vergleich zu einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe sittenwidrig niedrig, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Geltung des Tarifvertrags in die angezogene Entgeltgruppe eingruppiert wäre.