BAG: Parteibezeichnung - Rubrumsberichtigung - Prozessstandschaft - „demnächst“ erfolgte Klagezustellung - Verfahrensfehler
Das BAG hat mit Urteil vom 20.2.2014 - 2 AZR 248/13 - entschieden:
Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der Rechtslage die „richtige" ist und mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein soll. Ergeben sich aus der Klageschrift oder den ihr beigefügten Anlagen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zivile Arbeitskraft iSv. Art. 56 ZA-NTS ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass er seine Klage trotz der auf diesen lautenden Parteibezeichnung nicht gegen den Entsendestaat, sondern entsprechend Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozess-standschafterin richten wollte. Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit - ausnahmsweise - an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen dürfen. Das ist der Fall, wenn der Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht nicht korrigiert werden kann - etwa weil eine Entscheidung zwischen den richtigen Parteien gar nicht ergangen ist. Der Begriff „demnächst" in § 167 ZPO kennt keine absolute zeitliche Grenze. Geht es um Aufschübe, die vom Kläger zu vertreten sind, sind die Begriffsmerkmale nur erfüllt, wenn sich die Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei ist auf die Zeitspanne abzustellen, um welche die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit gerade des Klägers hinausgeschoben wurde. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gerichte statt einer beantragten Rubrumsberichtigung nur einen Parteiwechsel für möglich halten und gleichwohl keine Zustellung an die „richtige" Beklagte veranlassen.