ArbG Stuttgart: „Ossi“ kein Merkmal ethnischer Herkunft
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 15.4.2010 – 17 Ca 8907/09 – wie folgt: Die Bezeichnung „Ossi“ könne zwar diskriminierend gemeint sein und/oder so empfunden werden, sie erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den „Ossis“ an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der BRD unterschiedliche Entwicklung genommen habe.