BAG: Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 5.10.2010 – 1 ABR 71/09 – wie folgt: Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht für den Fall einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10 000,00 Euro androhen. Die Androhung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist dagegen unzulässig.