BAG: Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 27.9.2012 – 2 AZR 811/11 - wie folgt: Der Verstoß gegen eine tarifvertraglich geregelte Pflicht des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, kann je nach den Umständen geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen. Hierbei kann von Bedeutung sein, ob sich der Arbeitnehmer in einem entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Mitwirkungspflichten befand. Als Vertrauensarzt i. S. v. § 3 Abs. 4 TV-N kann der Arbeitgeber einen Arzt seines Vertrauens für die Untersuchung bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich – zumindest in größeren Unternehmen und Behörden – um einen solchen Arzt oder ärztlichen Dienst handelt, der vom Arbeitgeber allgemein für derartige Begutachtungsaufgaben bestellt ist. Der Arbeitgeber hat den nach § 3 Abs. 4 TV-N begutachtenden Arzt nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) auszuwählen. Macht der Arbeitnehmer rechtzeitig vor oder während der Begutachtung begründete Bedenken gegen die Fachkunde oder Unvoreingenommenheit des Arztes geltend, so kann die Achtung billigen Ermessens je nach den Umständen verlangen, dass der Arbeitgeber einen anderen Arzt mit der Begutachtung beauftragt.