BAG: Ordentliche, betriebsbedingte Änderungskündigung - Auslegung eines Tarifvertrags über Rationalisierungsschutz
Das BAG hat mit Urteil vom 29.1.2015 – 2 AZR 1005/13 – wie folgt entschieden:
Der TV-Ratio verbietet nicht generell Änderungskündigungen, die sich nicht im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien seines § 5 halten. Er sieht auch nicht vor, dass Änderungskündigungen mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz stets die Kriterien jedenfalls der räumlichen Zumutbarkeit nach § 5 Abs. 4 Buchst. a TV-Ratio wahren müssten. Gemäß § 4 TV-Ratio haben die erfassten Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 TV-Ratio, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist.