LAG Berlin: Ordentliche Kündigung eines Wachpolizisten wegen Straftat
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 25.10.2011 – 19 Sa 1075/11 – wie folgt: Ein angestellter Polizist im Wachschutz, der hoheitlich tätig ist, verletzt seine vertragliche (Neben-) pflicht zur Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB schwerwiegend, wenn er unerlaubt Partydrogen herstellt und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wird. Die ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist regelmäßig gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG.