BAG: Ordentliche Kündigung - Rechtskraftwirkung eines Auflösungsurteils
Das BAG hat mit Urteil vom 29.1.2015 — 2 AZR 698/12 wie folgt entschieden:
1. Einer Kündigungsschutzklage kann nur stattgegeben werden, wenn bis zu dem mit der Kündigung angestrebten Auflösungstermin zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2. Steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde, kann die Klage gegen eine Kündigung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wirken soll, keinen Erfolg haben. Selbst die „Ausklammerung“ der vorgreiflichen Frage, ob ein früher wirkender Beendigungstatbestand vorliegt, aus dem Verfahren über den später wirkenden Tatbestand kommt dann nicht mehr in Betracht. Die Rechtskraft gemäß § 322 ZPO schließt im Verhältnis der Parteien zueinander eine abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus.