BAG: Ordentliche Kündigung - Beginn der Klagefrist bei (nachträglicher) Genehmigung der Kündigungserklärung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 6.9.2012 - 2 AZR 858/11 - wie folgt: Der Beginn der Klagefrist nach § 4 KSchG setzt den Zugang einer formwirksamen, dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung voraus. Eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen, weil sie nicht von seinem Willen getragen ist. Die erforderliche Zurechenbarkeit wird erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung des Arbeitgebers hergestellt. In diesem Fall beginnt die Klagefrist des § 4 KSchG mit dem Zugang der Genehmigung beim Arbeitnehmer.