BAG: Ordentliche Kündigung eines durch „CRO-Vertrag“ begründeten Rechtsverhältnisses mit Auslandsberührung - Vertragsauslegung - Klagefrist - Ansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen …
Das BAG hat mit Urteil vom 15.12.2016 – 6 AZR 430/15 – wie folgt entschieden:
1. Die Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erlangt.
2. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gilt auch in der Wartezeit.
3. Der Arbeitnehmer muss mit der fristgebundenen Klage des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, dass die objektiv richtige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht gewahrt ist, wenn die Kündigung unwirksam ist, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung nicht als Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung gilt nach § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam, wenn sie nach § 140 BGB in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden müsste, also in eine Kündigung mit zutreffender Frist.
4. Die rügelose Einlassung nach Art. 24 Satz 1 LugÜ erfordert anders als § 39 ZPO weder eine Einlassung in der mündlichen Verhandlung noch zur Hauptsache. Die zuständigkeitsbegründende Wirkung hängt auch nicht von einer richterlichen Belehrung ab.
5. Die Rom I-VO ist unabhängig davon anwendbar, ob das berufene Recht das eines
Mitgliedstaats iSd. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Rom I-VO oder eines Drittstaats - wie zB der
Schweiz - ist. Sie enthält allseitige Kollisionsnormen.