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Arbeitsrecht
13.02.2015
Arbeitsrecht
BAG: Ordentliche Kündigung - falsche Versicherung an Eides statt - Tatsachenbehauptung - Werturteil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz bei Ablehnung einer beantragten Anerkennung als schwerbehinderter Mensch

Das BAG hat mit Urteil vom 31.7.2014 — 2 AZR 434/13 — wie folgt entschieden:

1. Gibt der Arbeitnehmer im Prozess gegen seinen Arbeitgeber eine falsche eides-stattliche Versicherung ab, kann dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer in einem Gerichts-verfahren mit dem Arbeitgeber leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt.

2. Tauglicher Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung iSv. § 294 Abs. 1 ZPO können nur tatsächliche Behauptungen, nicht aber Werturteile sein. Eine Tatsachen-behauptung zeichnet sich dadurch aus, dass die Erklärung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Ob das Tatsachengericht eine Äußerung zutreffend als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil angesehen hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.

3. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines behinderten Arbeitnehmers, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, bedarf gemäß § 85 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamts. Die Gleichstellung erfolgt nach § 68 Abs. 2 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die behördliche Entscheidung ist für die Rechtsposition des Betroffenen konstitutiv. Die Wirkung der Gleichstellung tritt rückwirkend auf das Datum des Antrags auf Gleichstellung ein. Ein erst nach Zugang der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit angebrachter Antrag kann demzufolge - auch bei positivem Bescheid - den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX für die fragliche Kündigung nicht begründen.

4. Ein rechtzeitig vor Zugang einer Kündigung beim Versorgungsamt gestellter Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung vermag den Sonderkündigungs-schutz nach § 85 SGB IX nur zu begründen, wenn objektiv eine Schwerbehinderung vorliegt. Ist der Arbeitnehmer mit einem Grad von weniger als 50, zumindest aber 30 behindert, kann er besonderen Kündigungsschutz nur aufgrund einer Gleichstellung erlangen. Den entsprechenden Antrag kann er vorsorglich neben dem Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung anbringen. Ohne entsprechende Erklärung wiederum kann in dem Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht ein gleichzeitiger Antrag auf Gleichstellung erblickt werden.

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