BAG: Omnibusfahrer – Anspruch auf Fahrunterbrechung
Das BAG hat mit Urteil vom 6.5.2014 – 9 AZR 575/12 – entschieden:
Der Arbeitgeber ist bei Omnibusfahrern im öffentlichen Personennahverkehr nicht verpflichtet, in den Dienstplänen Fahrtunterbrechungen ausschließlich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV vorzusehen, wenn die Linienlänge nicht mehr als 50 Kilometer und der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als drei Kilometer beträgt. Es können auch Fahrtunterbrechungen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV geplant werden.