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Arbeitsrecht
15.12.2011
Arbeitsrecht
LSG Hessen: Ohne inländische Beschäftigung kein Versicherungsschutz im Ausland

Das LSG entschied in seinem Urteil vom 29.11.2011 – L 3 U 170/07 – wie folgt: Wer für eine Auslandstätigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Inland weiterbeschäftigt werde, ist während seines Auslandseinsatzes nicht gesetzlich unfallversichert. Grundsätzlich seien nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert. Versicherungsschutz im Ausland bestehe ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt werde und die anschließende Weiterbeschäftigung im Inland gesichert sei. Zu Lasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber solle nicht einseitig eine deutsche Versicherungspflicht im Ausland geschaffen werden, ohne dass dies durch ein im Inland bestehendes Versicherungsverhältnis gerechtfertigt wäre.
(Quelle: PM LSG vom 2.12.2011)

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