LAG Düsseldorf: Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 29.2.2008 - 2 TaBV 7/08 - wie folgt: Die vom Betriebsrat gewünschte Einigungsstelle ist unter Auslegung des § 6 Entgeltrahmenabkommens offensichtlich unzuständig. Der Betriebsrat wollte die korrigierende Eingruppierung von Mitarbeiterinnen auf Basis der tariflichen Reglungen für das KFZ-Gewerbe in NRW herbeiführen.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2008-1841-3 unter www.betriebs-berater.de