BAG: Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren - zulässige Antragstellung im Beschlussverfahren
Das BAG hat mit Beschluss vom 23.2.2016 – 1 ABR 5/14 wie folgt entschieden:
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde setzt voraus, dass eine in der angefochtenen Entscheidung liegende Beschwer beseitigt werden soll. Wird ein in erster Instanz abgewiesener Anspruch nur noch hilfsweise weiterverfolgt und werden im Übrigen im Wege der Antragsänderung bisher nicht gestellte neue Ansprüche in das Verfahren eingeführt, ist die Beschwerde nur insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag unbedingt weiterverfolgt wird.
2. Haben die Betriebsparteien vereinbart, bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung einer Betriebsvereinbarung zunächst ein obligatorisches innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren durchzuführen, sind vor den Gerichten für Arbeitssachen erhobene Anträge unzulässig, wenn das vereinbarte Verfahren unterbleibt.