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Arbeitsrecht
06.10.2015
Arbeitsrecht
BAG: OT-Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungs-bereichsbestimmung eines Tarifvertrags

Das BAG hat mit Urteil vom 21.1.2015 – 4 AZR 797/13 – wie folgt entschieden:

Orientierungssätze:

1. Ein Arbeitgeberverband kann grundsätzlich in seiner Satzung eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit vorsehen.

2. Eine OT-Mitgliedschaft setzt voraus, dass die Satzung eine auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von nicht tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ausschließt.

3. Sieht die Satzung die Besetzung tarifpolitscher Gremien (zB Tarifkommission) durch ein anderes Vereinsorgan (zB Vorstand, Mitgliederversammlung) vor, sind die nicht tarifgebundenen Verbandsmitglieder von der Auswahlentscheidung auszuschließen. Diese ist allein den tarifgebundenen Mitgliedern des Verbandes vorbehalten, weil nur sie von den zu verhandelnden und abzuschließenden Tarifverträgen betroffen sind.

4. Die notwendige Trennung zwischen den Bereichen tarifgebundener und nicht tarifgebundener Mitgliedsunternehmen muss in der Satzung selbst erfolgen. „Unterrangiges Vereinsrecht“, zB eine Geschäftsordnung, reicht hierfür aus Gründen fehlender Legimitation und Transparenz nicht aus.

5. Ob sich eine dem Wortlaut nach mitgliedschaftsbezogene Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags („… gilt für die Mitglieder der Gewerkschaft XY …“ oder „… gilt für die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes XY …“) darauf beschränkt, auf die ohnehin in § 3 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebundenheit der Verbands- und Gewerkschaftsmitglieder hinzuweisen, oder ob sie tatsächlich eine konstitutive Regelung darstellt, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln.

6. Dabei kann angesichts der sehr weitreichenden Folgen einer konstitutiven Beschränkung und der typischerweise bestehenden Interessenlage der Tarifvertragsparteien ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag regelmäßig nicht angenommen werden, dass über einen bloßen Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tarifgebundenheit hinaus eine eigenständige Regelung des tarifvertraglichen Geltungensbereichs erfolgen sollte.

GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

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