BAG: Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer
Das BAG hat mit Urteil vom 9.9.2015 – 7 AZR 668/13 – wie folgt entschieden:
1. Verwendet ein Arbeitnehmer eine Domain-Adresse, die einen Namensbestandteil des Arbeitgebers mit einem Zusatz enthält, der eine Verwechslungsgefahr mit dem Arbeitgeber ausschließt, liegt darin keine Verletzung des Namensrechts des Arbeitgebers iSv. § 12 BGB.
2. Allein durch die Nutzung einer derartigen Domain verletzt der Arbeitnehmer auch nicht seine ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers