BAG: Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.4.2008 - 1 AZR 86/07 - wie folgt: Bei Abschluss eines kollektiven Normenvertrags müssen Normqualität und Urheberschaft im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eindeutig erkennbar sein. Die Schriftformerfordernisse in § 1 Abs. 2 TVG und in § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG dienen auch der Rechtssicherheit und der Zurechenbarkeit der Regelungen zu bestimmten Normgebern. Werden Vereinbarungen von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat gemeinsam unterzeichnet, muss ohne Weiteres und zweifelsfrei erkennbar sein, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe ist und um welche Rechtsquellen es sich folglich handelt. Andernfalls ist die Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam.
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