BAG: Normative oder schuldrechtliche Tarifregelung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.8.2011 – 4 AZR 717/10 – wie folgt: Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 zum BAT-O („Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen … bis zum 31.12.2007 … abgeschlossen.“) begründet keine individuellen Ansprüche tarifgebundener Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 1.1.2008. Es handelte sich hier um die für die Tarifvertragsparteien des VTV Nr. 7 schuldrechtlich verbindliche Festlegung eines Regelungsprogramms. An die Stelle einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung, die als „Altklausel“ aus der Zeit vor dem 1.1. 2002 als Gleichstellungsabrede auszulegen war (BAG 18.4.2007 – 4 AZR 652/05 – BAGE 122, 74), tritt jedenfalls dann keine unbedingt zeitdynamische Bezugnahme auf den betreffenden Tarifvertrag, wenn nach dem 31.12.2001 im Zuge einer Neuregelung zur Arbeitszeit vereinbart wurde „Im Übrigen bleibt es bei den bislang geltenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses“, und der Arbeitgeber zeitnah vor dieser Vereinbarung seine Auffassung deutlich gemacht hatte, dass er aufgrund seiner zwischenzeitlich entfallenen Tarifgebundenheit nicht mehr an neue Tarifverträge des ursprünglich in Bezug genommenen Tarifwerks gebunden sei.