BAG: Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG - Vertretungszwang
Das BAG hat mit Beschluss vom 31.7.2019 – 9 AZM 9/19 – wie folgt entschieden:
Die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, muss durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen.