BAG: Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - gleiche Kammerbesetzung
Das BAG hat mit Beschluss vom 18.9.2019 – 5 AZN 640/19 – wie folgt entschieden:
1. Ob das Gericht iSd. § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftsmäßig besetzt war, beurteilt sich nach dem Inhalt des Geschäftsverteilungsplans, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung galt (Rn. 4).
2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer gleichen Kammerbesetzung bei Fortsetzung der Berufungsverhandlung in einem weiteren Termin nicht entgegen, wenn diese durch eine abstrakt-generelle, zu Beginn des Geschäftsjahrs aufgestellte, jedes Ermessen ausschließende Regelung erfolgt (Rn. 6).
3. Sieht der Geschäftsverteilungsplan eines Landesarbeitsgerichts gleiche Kammerbesetzung vor, wenn in einem Berufungsverfahren „nach Beginn einer Beweisaufnahme vor der Kammer durch Zeugen- oder Parteivernehmung, Augenschein oder mündliche Anhörung des Sachverständigen keine die Instanz vollständig beendende Entscheidung ergeht“, ist für alle weiteren Berufungsverhandlungen zwingend die gleiche Kammerbesetzung heranzuziehen. Ob dies für alle Fälle, in denen es zu mehreren Berufungsverhandlungen kommen kann, zweckmäßig ist, obliegt allein der Beurteilung des Präsidiums bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans (Rn. 8 f.).
4. Ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Berufung ist keine die Instanz vollständig beendende Entscheidung (Rn. 5).