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Arbeitsrecht
12.09.2019
Arbeitsrecht
BAG: Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung rechtlichen Gehörs

Das BAG hat mit Beschluss vom 28.8.2019 – 5 AZN 381/19 – wie folgt entschieden:

1. Ein Gericht verletzt nicht nur seine aus § 139 Abs. 1 ZPO folgende Hinweispflicht, wenn es einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte, sondern verstößt in diesem Fall zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Berufungsbeklagter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm das Landesarbeitsgericht, wenn es in der Beweiswürdigung dem Arbeitsgericht nicht folgen will, einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (Rn. 5).

2. Hiervon ausgehend verletzt das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Arbeitgebers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auch dann, wenn es der Würdigung des Arbeitsgerichts (§ 286 ZPO), eine vom Arbeitgeber vorgelegte und schriftsätzlich zu eigen gemachte ärztliche Stellungnahme reiche aus, ein den Annahmeverzug ausschließendes Unvermögen des Arbeitnehmers iSd. § 297 BGB zu indizieren, im Berufungsurteil nicht folgt, ohne zuvor einen rechtzeitigen aktenkundigen (§ 139 Abs. 4 ZPO) Hinweis gegeben zu haben. Hiermit muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen (Rn. 7 f.).

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