BAG: Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatz - Wegfall der Klärungsbedürftigkeit
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 27.3.2012 - 3 AZN 1389/11 - wie folgt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist grundsätzlich derjenige der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde. Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes ist hiervon dann eine Ausnahme geboten, wenn die Rechtsfrage erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in einer anderen Sache durch das Bundesarbeitsgericht beantwortet und damit geklärt worden ist. In diesem Fall sind in verfassungskonformer Auslegung von § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a ArbGG die Erfolgsaussichten einer möglichen Revision im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen. Die Revision ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen.