BAG: Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer - Bedeutung von „brutto“ und „netto“ im Urteilsausspruch
Das BAG hat mit Beschluss vom 17.2.2016 – 5 AZN 981/15 – wie folgt entschieden:
1. Ein Urteilsausspruch mit dem Zusatz „brutto“ ist keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt: Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen, § 28g SGB IV.
2. Soll bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erhoben werden, ist es zur Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich, in dem Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich als „netto“ zu bezeichnen.
ArbGG § 72a Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2