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Arbeitsrecht
30.05.2018
Arbeitsrecht
BAG: Nichtzulassungsbeschwerde - Absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO - Nebenintervenient - Anspruch auf rechtliches Gehör

Das BAG hat mit Beschluss vom 26.4.2018 – 8 AZN 974/17 – wie folgt entschieden:

1. Der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO stellt eine besondere Ausprägung der Versagung des rechtlichen Gehörs dar. Er erfasst auch den Fall, dass eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und deshalb hieran weder selbst noch durch einen gesetzlichen Vertreter teilnehmen konnte (Rn. 10).

2. § 547 Nr. 4 ZPO ist auf Dritte entsprechend anwendbar, die entgegen zwingenden Vorschriften nicht beteiligt wurden. Dies gilt auch für den Nebenintervenienten, weil dieser gemäß § 71 Abs. 3 ZPO im Hauptverfahren hinzuzuziehen ist, solange die Unzulässigkeit der Nebenintervention nicht rechtskräftig ausgesprochen ist (Rn. 13).

3. Wurde der Nebenintervenient vom Landesarbeitsgericht nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen, liegt der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO in entsprechender Anwendung vor (Rn. 9).

ZPO § 67, § 71 Abs. 3, § 72, § 321 Abs. 2, § 547 Nr. 4; ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1

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