BAG: Nichtigkeitsklage
Das BAG hat mit Beschluss vom 13.10.2015 – 3 AZN 915/15 (F) – wie folgt entschieden:
1. Ein Nichtigkeitsantrag nach § 79 Satz 1 ArbGG iVm. § 579 Abs. 1 ZPO ist auch gegen einen eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwerfenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts statthaft.
2. Für die Zulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags nach § 79 Satz 1 ArbGG iVm. § 579 Abs. 1 ZPO ist es notwendig, dass die Tatsachen, aus denen der Antragsteller einen Wiederaufnahmegrund ableitet, schlüssig vorgetragen werden. Dies bedeutet, dass bei Unterstellung der tatsächlichen Behauptungen, ein Wiederaufnahmegrund gegeben sein muss. Fehlt es hieran, ist der Antrag unzulässig.