ArbG Berlin: Nichtbefolgen einer objektiv wirkungslosen Weisung
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 17.1.2014 – 18 Ca 12289/12 - entschieden: I. Will ein Arbeitnehmer eine Weisung nicht hinnehmen, weil er die Grenzen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) für überschritten hält, so steht ihm der Weg zur diesbezüglichen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) offen. Ihm ist insbesondere nicht das rechtliche Interesse an alsbaldiger richterlicher Entscheidung abzusprechen (s. statt vieler LAG Rheinland-Pfalz, 5.7.2007 – 11 Sa 43/07 – n. v. [Juris]). II. Die Befugnis einer Arbeitsperson, eine objektiv wirkungslose Weisung nicht zu befolgen, fällt in den Schutzbereich ihres Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gebietet als solche effektiven Rechtsschutz. III. Es entspricht nicht dem „Sozialbild“ bisheriger Tätigkeit eines Bankmitarbeiters (s. BAG 30.8. 1995 – 1 AZR 47/95 – NZA 1996, 440 [II.2. b.]; 24.4.1996 – 4 AZR 976/94 – EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.2.2.]), der als Abteilungsleiter eines Ressorts (hier: Wertpapierspezialisten) die Verantwortung für mehrere Bundesländer trug, im gleichen Fachgebiet nur noch als Gruppenleiter einer von diversen Filialen der Bank inmitten eines Stadtgebiets tätig werden zu sollen.
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