R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
19.05.2014
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Nichtbefolgen einer objektiv wirkungslosen Weisung

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 17.1.2014 – 18 Ca 12289/12 - entschieden: I. Will ein Arbeitnehmer eine Weisung nicht hinnehmen, weil er die Grenzen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) für überschritten hält, so steht ihm der Weg zur diesbezüglichen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) offen. Ihm ist insbesondere nicht das rechtliche Interesse an alsbaldiger richterlicher Entscheidung abzusprechen (s. statt vieler LAG Rheinland-Pfalz, 5.7.2007 – 11 Sa 43/07 – n. v. [Juris]). II. Die Befugnis einer Arbeitsperson, eine objektiv wirkungslose Weisung nicht zu befolgen, fällt in den Schutzbereich ihres Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gebietet als solche effektiven Rechtsschutz. III. Es entspricht nicht dem „Sozialbild“ bisheriger Tätigkeit eines Bankmitarbeiters (s. BAG 30.8. 1995 – 1 AZR 47/95 – NZA 1996, 440 [II.2. b.]; 24.4.1996 – 4 AZR 976/94 – EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.2.2.]), der als Abteilungsleiter eines Ressorts (hier: Wertpapierspezialisten) die Verantwortung für mehrere Bundesländer trug, im gleichen Fachgebiet nur noch als Gruppenleiter einer von diversen Filialen der Bank inmitten eines Stadtgebiets tätig werden zu sollen.

Kommentare (Kommentieren)

Wir sind stets um Qualität bemüht. Deshalb wird Ihr Beitrag erst nach kurzer Prüfung durch unsere Redaktion sichtbar sein.

Ihre E-Mail-Adresse wird niemals veröffentlicht oder verteilt. Benötigte Felder sind mit * markiert

stats