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Arbeitsrecht
04.02.2016
Arbeitsrecht
BAG: Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Widerspruch gegen den „Übergang des Arbeitsverhältnisses“

Das BAG hat mit Urteil vom 16.7.2015 – 8 AZR 266/13 – wie folgt entschieden:

1. § 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG dekretierte keine bundesunmittelbare Arbeitnehmereigenschaft. Die Bestimmung legitimierte vielmehr das frühere öffentlich-rechtliche Handeln privatrechtlich beschäftigter Arbeitnehmer der Unternehmen der Deutschen Bundespost.

2. Bei einer Übernahme am 3. Oktober 1990 aus dem Dienst der Deutschen Post (DDR) war nach Anl. I Kap. XIII Sachgebiet A Postverfassungsrecht Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a des Einigungsvertrags § 59 PostVerfG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Einigungsvertrag überführten Einrichtungen der Deutschen Post „zu den einzelnen Unternehmen der Deutschen Bundespost“ als gemeinsame Aufgabe den Vorständen dieser Unternehmen oblag. Dadurch kamen die Beschäftigten der Deutschen Post zu den drei teilrechtsfähigen Unternehmen der Deutschen Bundespost (POSTDIENST, POSTBANK und TELEKOM). Dem entspricht es, dass 1994 nach § 21 PostPersRG die „Aktiengesellschaften“ in die Rechte und Pflichten „der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse“ eingetreten sind.

3. Die Richtlinie 2001/23/EG ist, sofern die in ihr bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, gegenüber dem Staat als Arbeitgeber jedenfalls unmittelbar anzuwenden.

4. Die Richtlinie 2001/23/EG stützt einen Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht. Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht.

5. Der Staat hat eine Schutzpflicht im Hinblick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl.

6. § 21 PostPersRG steht im Einklang mit der Verfassung. In diesem Fall hat der Verfassungsgeber selbst gleichzeitig durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen errichtet und im Zuge dessen den Verfassungsauftrag durch einfaches Gesetz, ua. durch § 21 PostPersRG erfüllt.

7. Ist ein Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich im Rahmen weiterer Betriebsübergänge auf weitere Erwerber übergegangen und sind dagegen Widersprüche nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die verfassungsrechtliche Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nicht mehr in Bezug auf den „Ersterwerber“.

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