BAG: Negatives Anerkenntnis bei Ausgleichsquittung
Der fünfte Senat entschied in seinem Urteil vom 16.11.2007 - 5 AZR 880/06 - wie folgt: Ob ein rechtsgeschäftliches negatives Schuldanerkenntnis oder nur eine bestätigende Wissenserklärung vorliegt, richtet sich nach dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis bestätigt nur das, was nach Auffassung der Parteien ohnehin rechtens ist. An die Feststellung eines Verzichtswillens gemäß § 397 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen. Das BAG bestätigt damit die Rechtsprechung des BGH vom 7.11.2001 - VIII ZR 213/00 - und bereits vom 28.6.1968 - V ZR 77/65.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-161-1