BAG: Nächtlicher Bereitschaftsdienst und Zusatzurlaub für Nachtarbeit
Das BAG hat mit Urteil vom 12.12.2012 – 10 AZR 192/11 - entschieden: 1. Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist ausgleichspflichtige Nachtarbeit i. S. v. § 6 Abs. 5 ArbZG. 2. Eine Tarifnorm, die einen Ausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst ausschließt, ohne selbst einen tariflichen Ausgleich zu bestimmen, verstößt gegen § 6 Abs. 5 ArbZG. 3. § 27 TVöD-K regelt eigenständig und abschließend den Belastungsausgleich für Arbeit zu ungünstigen Zeiten. Die in § 27 Abs. 3.2 TVöD-K i. d. F. vom 1.8.2006 bestimmte Nichtberücksichtigung nächtlicher Bereitschaftsdienste bei der Anwendung von § 27 Abs. 3.1 TVöD-K ist bis zur Schaffung eines eigenen tariflichen Belastungsausgleichs in § 27 Abs. 3.4 TVöD-K durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1.2.2011 zum TVöDBT- K rechtsunwirksam gewesen. Ansprüche auf einen Ausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst haben sich in der Zwischenzeit nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-K gerichtet. 4. Nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-K i.V. m. der Protokollnotiz Nr. 2 entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Leistung der tariflich bestimmten Anzahl von Nachtarbeitsstunden. Der Zusatzurlaub wird nur dann ins Folgejahr übertragen, wenn Übertragungsgründe i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG gegeben sind. Die Anwendung dieser Bestimmung des BUrlG auf den Anspruch auf Zusatzurlaub steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG.