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Arbeitsrecht
02.07.2018
Arbeitsrecht
BAG: Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

Das BAG hat mit Beschluss vom 21.2.2018 – 7 ABR 54/16 – wie folgt entschieden:

1. Die Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds kann in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG angefochten werden. Zur Anfechtung ist ein einzelnes Betriebsratsmitglied berechtigt. Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat.

2. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Gesetz enthält eine planwidrige Regelungslücke für den Fall, dass die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds während der Amtszeit des Betriebsrats endet. Die durch das Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung eintretende Unterschreitung der Mindestzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder bedarf eines Ausgleichs, weil die nach dem Gesetz vorgesehene Mindestzahl an Freistellungen nach der gesetzlichen Konzeption für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats und nicht nur für die erstmalige Freistellungswahl maßgeblich ist.

3. Für den Fall des Ausscheidens eines im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds ist die Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu schließen. Danach ist das ersatzweise freizustellende Mitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte.

4. Ist diese Vorschlagsliste erschöpft, ist das ersatzweise freizustellende Ersatzmitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen und nicht der Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die bei der ursprünglichen Freistellungswahl die nächste Höchstzahl entfallen wäre. Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kommt nicht in Betracht.

BetrVG § 19 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 38 Abs. 2

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