BAG: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Rücktritt - Auslegung einer Erklärung
Das BAG hat mit Urteil vom 31.1.2018 – 10 AZR 392/17 – wie folgt entschieden:
1. Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB. Im Gegenseitigkeitsverhältnis steht die vom Arbeitnehmer geschuldete Unterlassung des Wettbewerbs einerseits und die vom Arbeitgeber geschuldete Zahlung der Karenzentschädigung andererseits.
2. Die Bestimmungen über das gesetzliche Rücktrittsrecht der §§ 323 ff. BGB finden auch auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote Anwendung. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften berechtigt, von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurückzutreten, wenn die andere Vertragspartei eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. § 314 BGB steht dem nicht entgegen.
3. Der Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wirkt nur für die Zukunft („ex nunc“), erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten.