BAG: Nachtzuschlag - regelmäßige oder unregelmäßige Nachtarbeit
Das BAG hat mit Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 846/12 - entschieden: Nachtarbeit gilt nach § 6 Ziff. 4 Abs. 4 MTV als unregelmäßige Nachtarbeit, sofern sie vertretungsweise weniger als eine Kalenderwoche und ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Kalenderwoche zu leisten ist. Die „Kalenderwoche“ iSv. § 6 Ziff. 4 MTV ist nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen; auf die Länge der „Schichtwoche“ kommt es nicht an.