BAG: Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 28.1.2010 – 2 AZR 985/08 – wie folgt: § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG ist verfassungsgemäß. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG ist ausgeschlossen. Diese Frist ist weder eine Not- noch eine Rechtsmittelfrist. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 233 ZPO auf die Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG kommt nicht in Betracht.