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Arbeitsrecht
21.08.2017
Arbeitsrecht
LArbG Berlin: Nachteilsausgleich, Sozialplananspruch

Das LArbG Berlin hat mit Urteil vom 29.3.2017 – 4 Sa 1619/16 wie folgt entschieden:

1. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 (EG-Massenentlassungsrichtlinie) die §§ 17 ff. KSchG bestimmt.

Eines Rückgriffs auf die §§ 111 ff. BetrVG bedarf es im Rahmen einer europarechtskonformen Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber nur, wenn und soweit durch § 17 KSchG keine ausreichende Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie erfolgt ist.

2. Eine ohne Durchführung eines Konsultationsverfahrens iSd. § 17 Abs. 2 KSchG im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung  ist - unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 KSchG - wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB rechtsunwirksam (BAG 21. März 2013 – 2 AZR 60/12 - BAGE 144, 366 Rn. 19).

3. Durch die Unwirksamkeit der Kündigung als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 KSchG hat der deutsche Gesetzgeber eine wirksame und abschreckende Sanktion bei einem Verstoß gegen Art. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie vorgesehen und damit Art. 6 der EG-Massenentlassungsrichtlinie genügt.

4. Art. 6 der EG-Massenentlassungsrichtlinie gebietet es deswegen nicht, von einer vollständigen Verrechnung von Nachteilsausgleichsanspruch und Sozialplanabfindung abzusehen, wenn der Arbeitgeber die Konsultationspflicht aus Art. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie verletzt hat.

Art. 2 RL 98/59/EG; Art. 6 RL 98/59/EG ; § 112 BetrVG, § 113 BetrVG, § 17 KSchG

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