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Arbeitsrecht
03.05.2011
Arbeitsrecht
BAG: Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.11.2010 – 7 ABR 120/09 – wie folgt: Die schriftliche Begründung einer innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG erklärten Zustimmungsverweigerung zu einer beabsichtigten Versetzung konkretisiert den Gegenstand des vom Arbeitgeber einzuleitenden Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Der Betriebsrat sowie eine nach dem TVPV Nr. 1 gebildete Personalvertretung sind daher mit Gründen, die sie dem Arbeitgeber nicht innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung mitgeteilt haben, ausgeschlossen. Sie können sich nach Ablauf der Wochenfrist nicht mehr gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG darauf berufen, es sei im Wege einer mündlichen Regelungsabrede eine Auswahlrichtlinie vereinbart worden, gegen welche die beabsichtigte Versetzung verstoße. Dies gilt auch dann, wenn sie innerhalb der Frist behauptet haben, es gebe eine entsprechende Betriebsvereinbarung.

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