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Arbeitsrecht
23.06.2010
Arbeitsrecht
BAG: Mitwirkungsverfahren bei Wartezeitkündigung

Das BAG entschied in seinemUrteil vom22.4.2010 – 6 AZR 828/08 – wie folgt: Von dem Mitwirkungsverfahren nach Art. 77 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 BayPVG kann nach der Bestimmung in Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG vor Ausspruch einerWartezeitkündigung nur abgesehen werden, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beteiligung der Personalvertretung bereits eine Stellung bekleidet, die der eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher entspricht. Dass er nach Ablauf der Probezeit eine solche Stellung einnehmen sollte, reicht für das Eingreifen der Ausnahmebestimmung des Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG nicht aus. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determination reicht es zur ordnungsgemäßen Information der Personalvertretung über die vomArbeitgeber beabsichtigteWartezeitkündigung aus, dass der Arbeitgeber ihr nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen, mitteilt, wenn er keine auf Tatsachen gestützten und durch Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe benennen kann. Dafür reichen pauschale, schlagwortartige Begründungen. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, seinWerturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen.

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