BAG: Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 28.6.2011 – 3 AZR 385/09 – wie folgt: Nach § 9 Abs. 1 S. 1 BetrAVG hat der Träger der Insolvenzsicherung den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen. Aus § 9 Abs. 1 S. 1 BetrAVG folgt, dass der Versorgungsberechtigte nicht verpflichtet ist, seine Ansprüche selbst zu errechnen und den Träger der Insolvenzsicherung unmittelbar im Wege der bezifferten Leistungsklage in Anspruch zu nehmen. Er kann vielmehr zunächst Auskunft über die Höhe der geschuldeten Betriebsrente verlangen und den Auskunftsantrag im Wege der Stufenklage mit einem unbezifferten Zahlungsantrag verbinden. Hält das Gericht den Träger der Insolvenzsicherung für einstandspflichtig, hat es zunächst im Wege des Teilurteils über den Auskunftsantrag zu entscheiden. Über den Zahlungsantrag darf erst nach Erteilung der Auskunft und Bezifferung des Zahlungsantrags entschiedenwerden.